Ein Vorführungsbefehl muss inhaltlich die in § 134 Abs. 2 StPO aufgeführten Angaben enthalten. Er muss also den Angeklagten bezeichnen, Vorführungszeit und -ort angeben sowie die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat und den Grund der Vorführung. Er wird schriftlich ausgefertigt und ist dem Angeklagten nach § 35 Abs. 2 S. 2 StPO formlos bekannt zu machen. In der Praxis wird dies erst beim Vollzug getan, um damit sicherzustellen, dass der Angeklagte sich seiner Vorführung nicht entzieht (zur Zuständigkeit für den Erlass eines Vorführungsbefehls und wegen Rechtsmitteln s.u. V.5., 6.).

 

Hinweise:

Der Vorführungsbefehl darf nicht eher vollstreckt werden, als es notwendig ist, um den Angeklagten rechtzeitig zur Hauptverhandlung zu bringen (LG Berlin, MDR 1995, 191). Für die Geltungsdauer ist auf den entsprechend anwendbaren § 135 StPO zu verweisen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn 20). Aufgrund eines Vorführungsbefehls darf der Angeklagte gem. § 135 S. 2 StPO also nicht länger als bis zum Ende des Tages festgehalten werden, der dem Beginn der Vorführung folgt. Längeres Festhalten ist unzulässig. Andererseits gibt § 135 S. 2 StPO dem Gericht die Möglichkeit, durch Veranlassung der rechtzeitigen Ingewahrsamnahme dem Nichterscheinen in der Hauptverhandlung vorzubeugen, was einen Haftbefehl überflüssig macht (LG Zweibrücken, NJW 1996, 737).

Da der Vorführungsbefehl nur der Sicherstellung des Erscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung dient (KK-Gmel, § 230 Rn 11), wird er gegenstandslos, wenn der Angeklagte in den Sitzungssaal geführt worden ist (OLG Düsseldorf, MDR 1983, 512; Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn 20; KK-Gmel, § 230 Rn 11). Von da an gilt § 231 Abs. 1 S. 2 StPO.

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