Es kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber einem Inkassounternehmen bestehen, wenn dieses wahrheitswidrig mit einer Zahlungsaufforderung gegenüber einem angeschriebenen Verbraucher jedenfalls sinngemäß behauptet hat, dieser habe einen kostenpflichtigen Mobiltelefonanschluss bestellt, es sei also zu einem entsprechenden Vertragsschluss gekommen. Darin liegt eine unwahre Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn dieser Vertragsschluss tatsächlich nicht stattgefunden hat. Diese irreführende Angabe ist zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (sog. wettbewerbliche Relevanz).

(red. Leitsatz)

OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021 – 15 U 128/19

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