Aufgrund der unionsrechtlichen Auslegung entschied sich das OLG Hamburg dagegen, den Anspruch aus § 5 Abs. 1 UWG wegen eines Wertungswiderspruchs einschränken zu müssen:

Zitat

„Auch wenn die Regelungsbereiche beider Normen ähnlich liegen und sich teilweise überschneiden, haben sie doch unterschiedliche Regelungsgehalte und unterschiedliche Zielrichtungen. Dementsprechend sind nicht immer zwingend die Tatbestandsvoraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. Nr. 29 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie soll die bereits oben beschriebene, durch die Lieferung eines Produkts begründete – auch moralische – Drucksituation für den Verbraucher vermeiden, wohingegen das Irreführungsverbot die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dahingehend stützt, dass er seine Entscheidung auf Grundlage zutreffender und vollständiger Informationen treffen kann. Wie der hier vorliegende Fall zeigt, kann durchaus eine Irreführung (über den Vertragsschluss) vorliegen, ohne dass eine Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Produkte i.S.v. Nr. 29 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie gegeben ist. Umgekehrt sind auch Aufforderungen zur Bezahlung nicht bestellter Produkte i.S.v. Nr. 29 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie denkbar, denen jedoch keine Irreführung über einen bereits erfolgten Vertragsschluss innewohnt..”

Die Unsicherheit, wie letztendlich die Ausführungen des BGH (Identitätsdiebstahl, a.a.O.) zu verstehen sind, zeigt sich in der Begründung der Revisionszulassung. Hiernach sei die Frage des Wertungswiderspruchs „noch nicht höchstrichterlich entschieden”.

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