Bei formellen Abrechnungsfehlern muss der Mieter nach Fristablauf nichts zahlen.

Korrigiert der Vermieter seine Abrechnung innerhalb der Frist (s. oben III. a) aa), kann der Vermieter seinen Nachzahlungsanspruch noch durchsetzen. Das gilt aber nur, wenn der Mieter die Einwendungsfrist zur Geltendmachung formeller Mängel beachtet hat (§ 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB). Denn wenn man die Einwendungsfrist im Sinne des Gesetzeszwecks einer baldigen endgültigen Klärung der Abrechnungsgegebenheiten richtig versteht, dann muss sie auch für formelle Mängel (so zu Recht Streyl WuM 2005, 505, 506) und für angesetzte Betriebskosten gelten, die aus dem umlagefähigen Katalog des § 2 BetrKV herausfallen oder einer vertraglichen Umlagevereinbarung entbehren und deshalb nicht in die Abrechnung gehören (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 = NZM 2008, 81 = ZMR 2008, 107). Verpasst der Mieter deshalb die Einwendungsfrist unentschuldigt, kann der Vermieter den Nachzahlungssaldo in diesen Fällen erfolgreich einfordern.

 

Hinweis:

Formell fehlerhafte Abrechnungen gelten als nicht existent. Die Ausschlussfrist für Einwendungen des Mieters wird deshalb bei formellen Fehlern nicht ausgelöst (§ 556 Abs. 3 BGB; BGH, Urt. v. 11.5.2016 – VIII ZR 209/15, WuM 2016, 420 = NZM 2016, 470 = DWW 2016, 213 = NJW 2016, 2254; BGH, Urt. v. 8.12.2010 – VIII ZR 27/10, NJW 2011, 1867 = NZM 2011, 401). Schließlich muss deshalb die formelle Unwirksamkeit der Abrechnung auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist eingewendet werden.

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