Im Lichte des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist zwischen der formellen und der materiellen Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen zu unterscheiden.

 

Praxishinweis:

Die Unterscheidung ist auch für die Einhaltung der Abrechnungsfrist bedeutsam. Nur eine materiell fehlerhafte Abrechnung kann der Vermieter noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB korrigieren, eine formell fehlerhafte Abrechnung nicht (s. III. 1.).

a) Formelle Wirksamkeit

Der Vermieter muss gegenüber dem Mieter formell ordnungsgemäß abrechnen. Nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die den Mindestanforderungen des § 259 BGB genügt (s. oben II. 1.), wahrt diese Frist (BGH, Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 = NZM 2005, 13).

 

Hinweis:

Zur formellen Fehlerhaftigkeit von Betriebskostenabrechnungen und ihren Rechtsfolgen s. unten III., IV. und Lützenkirchen NJW 2015, 31; Meyer-Abich NZM 2017, 745.

b) Materielle Wirksamkeit

Die Betriebskostenabrechnung muss auch materiell wirksam und darf nicht fehlerhaft sein. Materiell fehlerhaft ist sie, wenn sie inhaltliche Fehler aufweist.

 

Hinweis:

Zur materiellen Fehlerhaftigkeit von Betriebskostenabrechnungen und ihren Rechtsfolgen s. unten III. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge