Für Betriebskostenabrechnungen ist keine bestimmte gesetzliche Form vorgeschrieben. Sie muss daher weder der Schriftform (§ 126 BGB) noch der Textform (§ 126b BGB) genügen. Insbesondere braucht der Vermieter nicht eigenhändig zu unterzeichnen (D. Both, in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl. 2010, § 556 BGB Rn 94). Ein nur mündlicher Vortrag der Abrechnung gegenüber dem Mieter kommt schon aus Beweisgründen nicht in Betracht. Im Übrigen kann sich die Frage der Nachvollziehbarkeit stellen. Eine Übermittlung der Betriebskostenabrechnung per Fax oder per E-Mail wird dagegen für zulässig gehalten (D. Both, a.a.O., Rn 94).

Im sozialen Wohnungsbau bedarf eine wirksame Betriebskostenabrechnung nach § 20 NMV 1970 der Schriftform, insbesondere der Unterschrift des Vermieters. Dazu müssen die dem Anschreiben lose beigefügten Anlagen ebenfalls unterzeichnet sein sowie auf das unterzeichnete Anschreiben Bezug nehmen. Es reicht nicht, wenn nur das Anschreiben unterzeichnet ist (AG Wedding, Urt. v. 25.6.1999 – 5 C 802/98, MM 2001, 157 f.).

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