Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn sie von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Kommt es für eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG gem. § 267 Abs. 6 S. 2 StPO maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Fahreignung an, ist der Inhalt der Sitzungsniederschrift des Strafverfahrens sowie von etwaigen Absprachen zwischen dem Strafverteidiger und dem Richter in der Sitzungspause des Strafverfahrens zur Erwirkung eines Geständnisses nicht von Belang (OVG Bautzen DAR 2017, 650). Eine stattgebende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, solange ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht abgeschlossen ist (VGH München zfs 2017, 655 = NZV 2017, 590 [Koehl]).

 

Hinweis:

Zum Verfahren nach § 123 VwGO in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten insbesondere bei Führerscheinsachen s. Weber (DAR 2018, 172).

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