Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH NJW 2017, 1173 = NZV 2017, 176 m. Anm. Quaissier = DAR 2017, 135 m. Anm. J. Schneider DAR 2017, 268 = zfs 2017, 315 = VRR 4/2017, 8 [Schulz-Merkel]). Ausgehend hiervon hat das OLG Celle (NZV 2018, 86 [Bachmor]) entschieden: Wenn ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf gerader und übersichtlicher Strecke nach rechts von der Fahrbahn abkommt, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Allein das örtliche und zeitliche Zusammentreffen des Abkommens von der Fahrbahn mit dem Einbiegen eines Sattelzugs aus einer untergeordneten Straße reicht nicht aus, um diesen Anschein zu erschüttern, wenn nicht feststeht, dass der Sattelzug im Rahmen des Abbiegevorgangs teilweise auf die Fahrbahn des verunfallten Kraftfahrers geraten ist (s.a. EuGH DAR 2018, 16 m. Anm. Schwab).

 

Hinweis:

Weiterhin in der Diskussion stehen Fragen rund um das "automatisierte Fahren". Der Arbeitskreis II des Vehrkehrsgerichtstags hat sich in Goslar 2018 mit diesem Fragenkreis beschäftigt (zu den Empfehlungen NZV 2018, 69; Wehrl DAR 2018, 121).

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