(BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17) • Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei – und im Fall des § 516 Abs. 3 ZPO der Berufungskläger – die dem Gegner erwachsenen Kosten zu tragen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Es ist daher auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation abzustellen und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Ob eine Maßnahme notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO war, bestimmt sich daher aus der „verobjektivierten“ ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab.

ZAP EN-Nr. 271/2018

ZAP F. 1, S. 422–422

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