Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daher liegt regelmäßig ein Grund zur Wiedereinsetzung vor, wenn eine erstinstanzlich unterlegene Partei, die sich für bedürftig halten durfte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) eingereicht hat, um abhängig von der Entscheidung über die Gewährung von PKH darüber zu entscheiden, ob die Berufung durchgeführt werden soll, das Berufungsgericht über diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung entschieden hat.

Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des BVerwG, dass Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren ist, wenn die fristgemäße Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels "wegen" der ausstehenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unterblieben ist (Beschl. v. 5.5.2008 – 5 B 28.09, juris Rn 6).

Nach dem Beschluss des BVerwG vom 10.8.2016 (1 B 93.16, NVwZ-RR 2016, 805 = NWVBl 2016, 496 f.) ist Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH NJW 2012, 2041; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn 101). Die fehlende Begründung des Rechtsmittels müsse nämlich gerade auf die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen sein.

 

Hinweis:

Für die Annahme der Kausalität sollte zu erkennen gegeben werden, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn PKH bewilligt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2010 – 1 BvR 290/10, juris Rn 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge