Die Bundesregierung will entschiedener gegen Kinderehen in Deutschland vorgehen. Künftig soll eine Eheschließung nur noch möglich sein, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Zudem schafft sie klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Ein entsprechendes Gesetz hat das Bundeskabinett Anfang April beschlossen.

In dem Gesetzentwurf wird das Alter der Ehemündigkeit im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind künftig also nur unter Volljährigen möglich. Bisher kann das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit soll entfallen. Für bereits verheiratete Minderjährige sollen folgende Regeln gelten:

Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetzentwurf automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Nach dem Gesetzentwurf müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge künftig in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter gesetzlich bestätigt. Das Jugendamt prüft dann nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind – insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss.

Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vor- oder Nachteile haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf entsprechende Änderungen des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes vor.

[Quelle: Bundesregierung]

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