Im Urteil vom 19.3.2015 (8 AZR 119/14, ZInsO 2015, 2601) stellt der Achte Senat des BAG klar, dass nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge für den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG erheblich sind. Aufhebungsverträge, die im Rahmen eines stilllegungsbedingten Personalabbaus beabsichtigt sind, sind als "andere Beendigungen" i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist, auf welchen Zeitpunkt der Beendigung Kündigungen und Aufhebungsverträge gerichtet sind. Maßgebend ist in beiden Fällen ein Zeitpunkt "vor" der "Entlassung" i.S.v. § 17 KSchG, worunter die Erklärung der Kündigung und gleichbedeutend die Handlung der "Veranlassung" des Arbeitgebers zu verstehen ist. Nur dieser Zeitpunkt liegt – den Vorgaben entsprechend – "vor einer Entscheidung" zur Kündigung der Arbeitsverträge. Die Auslegung gilt ebenfalls für die zur Berechnung des Schwellenwertes bedeutsame Bestimmung in § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG im Anschluss an die Entscheidung "Junk" (vgl. EuGH v. 27.1.2005 – C-188/03 "Junk"). Danach ist unter dem Begriff "Entlassung" i.S.d. EGRL 59/98 und richtlinienkonform auch in § 17 KSchG die Erklärung der Kündigung zu verstehen. Das Angebot von Aufhebungsverträgen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Umsetzung einer vom Arbeitgeber getroffenen Umstrukturierungsentscheidung ist eine die "Veranlassung des Arbeitgebers" i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG kennzeichnende unmittelbare Willensäußerung des Arbeitgebers. Solche auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossene Aufhebungsverträge sind deshalb bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen (vgl. BAG, a.a.O., Rn 48).

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