Weil der unionsrechtliche Begriff des "Arbeitnehmers" autonom – unabhängig von nationalen Normen – auszulegen ist, zählen Fremdgeschäftsführer und Praktikanten bei der Berechnung des Schwellenwertes mit (vgl. EuGH, Urt. v. 9.7.2015 – C-229/14 "Balkaya", DB 2015, 1965). Der EuGH bejaht die Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft bereits dann, wenn gesellschaftsrechtliche Weisungen möglich sind. Der Fremdgeschäftsführer unterliegt damit stets den Weisungen der Gesellschafter. Vorsicht: Für die Anwendbarkeit des ArbGG (§§ 2 u. 5 ArbGG) und für das materielle Arbeitsrecht verbleibt es für den nationalen Arbeitnehmerbegriff bei der bisherigen Auslegung, anhand der sog. persönlichen Abhängigkeit. Dafür genügt die Möglichkeit gesellschaftsrechtlicher Weisungen gerade nicht, vielmehr bedarf es der Weisungen bzgl. Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (vgl. zuletzt zu einer Artistengruppe: BAG, Urt. v. 11.8.2015 – 9 AZR 98/14, Rn 16, BB 2015, 2099 und Ls. BB 2016, 52; ärztlicher Gutachter: BAG, Urt. v. 21.7.2015 – 9 AZR 485/14, Rn 20, BFH/NV 2016, 367).

Weil es weder auf den Umfang der Tätigkeit, noch auf deren Entgeltlichkeit ankommt, fallen auch Praktikanten unter den autonomen, "unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff" und zählen bei der Berechnung des Schwellenwertes.

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