(LSG Bayern, Urt. v. 15.12.2015 – L 13 R 278/15) • Auch geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, können einen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten erst nach dem Tod des Versicherten stattgefunden hat. Die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die sich nicht wieder verheiratet haben, und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres Ehegatten wieder geheiratet haben, ist mit dem grundgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil für diese Differenzierung sachliche Gründe bestehen.

ZAP EN-Nr. 346/2016

ZAP 9/2016, S. 460 – 460

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