(OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.3.2015 – 2 Ws 14/15) • Für Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Diese Auslegung steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen. Der Erlass eines Haftbefehls ist in diesem Sinne keine Vollstreckung. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden. Schon die Anordnung von Überhaft als solche ist mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen verbunden.

ZAP EN-Nr. 406/2015

ZAP 9/2015, S. 465 – 465

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