Bei einer in Raubabsicht durchgeführten vorgetäuschten Polizeikontrolle beginnt bereits damit die Tathandlung des § 316a StGB aufgrund der objektiv nötigungsgleichen Wirkung, wenn sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (BGH NStZ-RR 2014, 342 = VRR 2014, 389/StRR 2014, 506 [jew. Deutscher]).

 

Hinweis:

Dieses Verfahren hat beim BGH zu einem massiven Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2. Senat und dem für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Senat geführt (BGH NStZ-RR 2015, 21 = StRR 2015, 32 [Deutscher]).

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