Ein berechtigtes Entfernen vom Unfallort i.S.v. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann vorliegen, wenn der Unfallbeteiligte eine eigene Verletzung bemerkt (hier: stark blutende Hand) und ein Verlassen des Unfallortes zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung der Verletzung erfolgt (BGH NZV 2014, 543 = zfs 2014, 713 m. Anm. Krenberger = StRR 2015, 27 [Deutscher]).

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