Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwGE 149, 254 = NJW 2014, 2888 = DAR 2014, 655 = zfs 2014, 474).

 

Hinweis:

Neuere zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zum Abschleppen von Kfz bei Koehl DAR 2015, 224.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP 9/2015, S. 471 – 482

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