Von Bedeutung bei jeder Prüfung sind immer die gesetzlichen Grundlagen, hier vor allem das Grundgesetz und dabei insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, daneben die Vorschriften aus dem BGB, insbesondere die Abwehransprüche nach den §§ 823, 1004 BGB und ferner die spezialgesetzlichen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums nach dem Urheberrechtsgesetz, das automatisch jedes Werk schützt – im Gegensatz zu einer Marke, die erst durch Eintragung geschützt ist. Gleiches gilt auch für Leistungsschutzrechte, beispielsweise eines ausübenden Künstlers. Im Mittelpunkt steht das Recht am eigenen Bild, das grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten bedarf, soweit es die Aufnahme und insbesondere den Vertrieb von Bildern betrifft. Spezielles hierzu regelt § 22 KunstUrhG. Doch wie von jedem Grundsatz gibt es hiervon Ausnahmen und eine Einwilligung des Abgebildeten kann ausnahmsweise entbehrlich sein, z.B. wenn eine Person nur als Beiwerk zu sehen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Personendarstellung derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Gegenstand und der Werkteil des Bildes verändern. Eine Person ist in dem Moment aber kein Beiwerk mehr, sofern sie aus der Anonymität herausgehoben ist und selbst auf dem Bild zum Blickfang wird.

 

Hinweis:

An dieser Stelle muss auch mit einem "Vorurteil" aufgeräumt werden, dass man bei der Abbildung von Personengruppen – häufig wird die Zahl 7 genannt – keine Einwilligung jedes Einzelnen benötigt. Auch wenn mehrere Personen auf einem Foto abgebildet werden, entbindet dies nicht von der Pflicht, von jedem Einzelnen die Einwilligung einzuholen. Dabei ist es auch unerheblich, wie viele Personen tatsächlich auf dem Bild zu sehen sind.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Handelns können daneben auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Markengesetz oder auch das Designgesetz eine Rolle spielen. Mit letzterem wurde 2014 das älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt. Aus dem "Geschmacksmuster" wurde das "eingetragene Design". Durch Registrierung als eingetragenes Design können nunmehr Produktdesigns von Haushaltsgeräten, Modeverpackungen, Computer, Layouts von Websites u.ä. gegen Nachahmung geschützt werden.

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