Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt unter § 14 Nr. 1 WEG grundsätzlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass "dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Oft wird diese oder ähnliche Regelungen in Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen übernommen, um die Nutzung des Eigentums zu regeln. Daher stellt sich oftmals die Frage, welche Art und Form der Nutzung des Wohn- und Teileigentums noch im Rahmen dieser Regelung liegt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat hierzu bereits Hilfestellung gegeben und entschieden, dass anhand einer "typisierenden Betrachtungsweise" festgestellt werden muss, ob die Nutzung noch zweckbestimmt ist (BayObLG, Beschl. v. 20.7.2000 – 2 ZB R 50/00; OLG München ZMR 2005, 727 ff.; Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; BGH, Beschl. v. 16.6.2011 – V ZA 1/11). Das heißt, es sind die Nutzung und die damit verbundenen Folgen in seiner konkreten – auch zeitlichen und örtlichen – Ausgestaltung zu betrachten und im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob diese konkrete Ausgestaltung typischerweise über das übliche Maß der Nutzung hinausgeht.

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