Leitsatz (amtlich)

1. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu, so sind richtige Adressaten eines im Wohnungseigentumsverfahren gestellten Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst im Wohnungseigentumsverfahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden.

2. Bezeichnet der Antragsteller in einem wohnungseigentumsrechtlichen Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die Gesellschaft, verweist jedoch zur Identifizierung des Antragsgegners auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will.

3. Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 26.01.2005; Aktenzeichen 1 T 19976/04)

AG München (Aktenzeichen UR II 391/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 26.1.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren aus fünf einzelnen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegner bilden unter der Bezeichnung "WE 50 D." eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sind als deren Gesellschafter Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 50, einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung.

Die Räume sind an einen Tierarzt vermietet, der seit 1.6.2004 in diesen eine Praxis für Kleintiere betreibt. Die Praxis ist von montags bis freitags, ausgenommen Mittwoch nachmittags, von 9.00 Uhr-12.00 Uhr und von 16.00 Uhr-19.00 Uhr geöffnet. Darüber hinaus besteht ein rund um die Uhr erreichbarer Notfalldienst, der bei Bedarf nach Möglichkeit in der Praxis ausgeübt wird.

Im Aufteilungsplan sind diese Räume als Wohnung bezeichnet. Über den Umfang der zulässigen Nutzung enthält § 1 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 20.5.1988 folgende Regelung:

Wohnungen und die dazugehörigen Nebenräume sollen nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

Die Vermietung oder die Ausübung eines freien Berufes oder sonstigen Dienstleistungsgewerbes z.B. nicht lärmende Bürotätigkeiten etc. sind ohne Zustimmung des Verwalters oder sonstiger Personen zulässig, wobei jedoch behördliche Vorschriften zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt zur Ausübung eines Gewerbes, soweit dadurch keine Lärmbelästigung erfolgt.

Die jeweiligen Inhaber der Läden und Büros sind berechtigt, diese als Läden bzw. Büros ohne jede Einschränkung in jeder Art ohne Beschränkung der Nutzungsart zu nutzen, z.B. auch als Gaststätte, Restaurant oder ähnliches.

Die Antragsteller haben beantragt, es den Antragsgegnern zu untersagen, ihr Wohnungseigentum als Tierarztpraxis für Kleintiere zu nutzen. Sie halten eine derartige Nutzung im Hinblick auf damit verbundene zusätzliche Belästigungen der Hausbewohner für nicht mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar. Das AG hat dem Antrag am 4.10.2004 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG am 26.1.2005 zurückgewiesen. Als Antragsgegner weisen die Entscheidungen des AG und des LG jeweils die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Antragsgegner sind die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen drei Wohnungseigentümer persönlich. Dies ergibt sich jedenfalls aus der klarstellenden Erklärung, die die Antragsteller in einem im Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung nachgereichten Schriftsatz vom 3.5.2004 abgegeben haben. Dort werden als Antragsgegner unter Hinweis auf den Grundbuchstand zwei natürliche Personen sowie eine Handelsgesellschaft (KG) benannt. Die maßgebliche Eintragung im Wohnungsgrundbuch verlautbart für das Eigentum nicht die Gesellschaft (BayObLGZ 2002, 330; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 19 Rz. 108, m.w.N.), sondern zutreffend die Gesellschafter mit dem Zusatz des für ihre Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses gem. § 47 GBO (BayObLGZ 1985, 353; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 47 Rz. 21). Demgemäß hat das AG auch die Zustellung der Antragsschrift nicht an den Vertreter der Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter persönlich als die Miteigentümer des maßgeblichen Wohnungseigentums bewirkt. Ein Wechsel der Beteiligten auf der Antragsgegnerseite fand in der Folgezeit nicht statt. Dass das AG und ihm folgend das LG als Antragsgegner die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rubrum ihrer Beschlüsse bezeichnet haben, ist eine unschädliche Falschbezeichnung, die sich jederzeit berichtigen lässt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § ...

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