Verbraucher sollen wirksamer vor Verträgen im Internet geschützt werden, die darauf abzielen, personenbezogene Daten zu sammeln. Die Regierung plant dazu eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und eine klarstellende Regelung für die vereinfachte Kündigung von Verträgen, die im Internet geschlossen worden sind. Mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" (BT-Drucks. 18/4631) will die Bundesregierung mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Verbraucher verhindern.

Die Gesetzesinitiative ist im wesentlichen eine Reaktion auf die restriktive Rechtsprechung in diesem Bereich. Laut dem UKlaG besteht zurzeit ein Unterlassungsanspruch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, etwa bei der Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Wenn ein Unternehmer jedoch datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletzt, kommt es darauf an, ob die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften auch Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben bislang aber datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

Durch die Ergänzung des UKlaG soll nun geregelt werden, dass immer dann ein Verbraucherschutzgesetz betroffen ist, wenn datenschutzrechtliche Vorschriften die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln.

[Quelle: Bundesregierung]

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