Kapitalabfindungen aus unmittelbaren Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Daher unterliegen sie beim Arbeitnehmer, ebenso wie laufende Versorgungsleistungen aus diesen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, grundsätzlich der individuellen Lohn- bzw. Einkommenssteuer.

Nachdem die früher geltenden Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. mit Wirkung vom 1.1.2006 entfallen sind, können lediglich die Abfindungsbegünstigungen gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (sog. Fünftelungsregelung zur Progressionsabmilderung) zur Anwendung kommen.

Die Besteuerung der Abfindungszahlung obliegt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, grundsätzlich dem Versorgungsberechtigten (BAG, Urt. v. 30.10.1980 – 3 AZR 364/79, NJW 1981, 1632; Langohr-Plato INF 2001, 259).

 

Hinweis:

Sofern der Abfindungszahlung eine Direktversicherung oder Pensionskassenzusage zugrunde liegt, bei der bereits während der aktiven Dienstzeit eine vorgelagerte Besteuerung der Beiträge erfolgt (insbesondere Altverträge auf die noch die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG angewendet wird), entfällt grundsätzlich eine Lohn- bzw. Einkommensbesteuerung des Abfindungsbetrags. Besteuert werden hier nur in Form der Kapitalertragsteuer die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen gem. der §§ 43 Abs. 1, 20 Abs. 1 EStG.

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