§ 49 SGB V regelt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf KG ruht, was zur Folge hat, dass das Stammrecht auf die Leistung zwar bestehen bleibt, aber der Anspruch für die Zeit und ggf. die Höhe der Leistung nicht erfüllt und die Leistung nicht ausgezahlt werden darf (s. BeckOGK/Schifferdecker, SGB V § 49, SGB V Rn 61). Nach Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift ruht der Anspruch, solange die AU der KK nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU oder – insoweit i.d.F. ab 1.1.2021 – die Übermittlung der AU-Daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 S. 10 SGB V erfolgt. § 295 SGB V regelt u.a. Übermittlungspflichten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. Sie haben die von ihnen nach § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V festgestellten AU-Daten unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung des sicheren Übermittlungsvorgangs nach S. 10 der Vorschrift unmittelbar elektronisch an die KK zu übermitteln. Das BSG entnimmt dem Normwortlaut unter Hinweis auf der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Konzeption, dass die Übermittlung der AU-Daten im elektronischen Verfahren nicht an das tatsächliche Erfolgen dieser Übermittlung, sondern an das Bestehen der (grds.) seit dem 1.1.2021 geltenden Übermittlungspflicht anknüpft.

Danach hat der Gesetzgeber zum Stichtag 1.1.2021 die Versicherten von ihrer Obliegenheit zur Meldung der AU weitestgehend entlastet. Ein Ruhen des Anspruchs auf KG kann seither nicht mehr dadurch eintreten, dass Versicherte, die i.R.d. vertragsärztlichen Versorgung festgestellte AU der Krankenkasse nicht melden. Dies gilt auch dann, wenn in dem Zeitraum, in dem die elektronische Meldung zu erfolgen hatte, die Telematikinfrastruktur noch nicht so ausgebaut war, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen hierüber AU-Daten unmittelbar elektronisch an die KK übermitteln konnten. Dies lässt die Obliegenheit der Versicherten zur Meldung der AU nicht wiederaufleben, so das BSG 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R.

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