Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insb. Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (sog. Werkstattrisiko); in einem solchen Fall ggf. bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger i.R.d. Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (BGH NJW 2022, 2840 m. Anm. Heßeler = DAR 2022, 554 m. Bespr. Engel 552 = zfs 2022, 439 = VRR 11/2022, 9 [Nugel]). Diese Grundsätze gelten auch für das sog. Hakenrisiko (AG Tettnang DAR 2023, 43; näher Moser, NZV 2022, 454).

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