Während die Rechtsprechung ursprünglich davon ausging, dass die Angabe einer Telefonnummer zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung (so noch OLG Frankfurt, Urt. v. 17.6.2004 – 6 U 158/03; OLG Hamm ZAP 2009, 1238) führt, hat sich nun die Rechtsprechung aufgrund der Gesetzesänderung um 180 Grad gewendet. Da es de lege lata auch möglich ist, den Widerruf telefonisch zu erklären, muss in die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer aufgenommen werden.

Dies hört sich noch ganz einfach an. Die Rechtsprechung sieht dies mittlerweile aber auch wieder viel komplizierter. Es geht nämlich um die Frage der „Verfügbarkeit der Telefonnummer”, d.h. es muss sich um eine Telefonnummer handeln, die auch für die Entgegennahme zu Widerrufserklärungen genutzt wird. Dies ist die Konsequenz der Entscheidung des BGH vom 24.9.2020 (I ZR 169/17) und einer vorangegangenen Entscheidung des EuGH vom 14.5.2020 (C-266/19).

Es muss also bei der in der Widerrufsbelehrung angegebenen Telefonnummer darauf geachtet werden, dass diese i.S.d. Rechtsprechung „verfügbar” ist, es sich also nicht nur um einen Telefonanschluss handelt, der geschäftlich genutzt wird, sondern auch um einen Telefonanschluss, der zur Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorgehalten wird – also tatsächlich durch eine natürliche Person besetzt ist und bei der z.B. nicht nur ein Anrufbeantworter geschaltet ist.

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