Das Verfahren nach § 727 ZPO ist grds. gebührenneutral, sowohl im Hinblick auf Gerichts- als auch auf Rechtsanwaltskosten (Zöller/Seibel, a.a.O., § 727 ZPO Rn 40 m.w.N.).

Der Schuldner hat die Möglichkeiten der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO und der Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO. Im ersteren Fall hat der Rechtspfleger sodann die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen oder sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorzulegen (Zöller/Seibel, a.a.O., § 732 ZPO Rn 14).

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