(EuGH, Urt. v. 20.3.2018 – C-524/15 u.a.) • Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Hinweis: In Anwendung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und der EU-Finanzmarktrichtlinie kann es – etwa bei der Ahndung von Marktmanipulationen – zum Zusammentreffen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen wegen derselben Tat kommen. Der EuGH will eine solche Kumulation zulassen, macht sie jedoch von Voraussetzungen abhängig. Unter anderem verlangt er, dass die potenziellen Straftäter anhand präzise formulierter Rechtsvorschriften voraussehen können müssen, dass es zu einer Kumulation von Strafen kommen kann, des Weiteren, dass die Verfahren untereinander koordiniert werden. Schließlich darf die Schwere aller verhängten Maßnahmen zusammengenommen nicht außer Verhältnis zur Tat stehen.

ZAP EN-Nr. 239/2018

ZAP F. 1, S. 373–373

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