Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG liegt, da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO zu Punkten im Fahrerlaubnisregister führt, im Bereich des Möglichen (vgl. zum alten Recht VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 9.12.2014 – 9 L 1533/14, zit. nach Ternig DAR 2015, 231, 232 Fn 9). Es gilt:

  • Für einen "allgemeinen" Verstoß i.S.d. Nr. 246.1 BKat wird ein Punkt eingetragen (vgl. Anlage 13 zu § 40 FEV Ziffer 3.2.15).
  • Die beiden qualifizierten Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO – mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung (Nr. 246.2/246.3 BKat) – sind nach der Systematik der Anlage 13 zur FeV jeweils mit zwei Punkten eingestuft und dazu in die Ziffer 2.2.8b der Anlage 13 zu § 40 FEV eingeordnet worden.
  • Darüber hinaus sind Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO in den Katalog der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FEV für die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe aufgenommen worden. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO stellt einen sog. A-Verstoß dar. Dies wird damit begründet, dass sich junge Fahrzeugführer zu einem häufigeren Hantieren mit dem Smartphone verleiten lassen. Dem soll bei Fahranfängern besonders entgegengewirkt werden (vgl. BR-Drucks 556/17, S. 38).

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