(BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – 3 StR 447/16) • Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kann nicht verlängert werden; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos. Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren und führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZAP EN-Nr. 271/2017
ZAP F. 1, S. 411–411
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