In den §§ 1416h SGB II sind Leistungen der Jobcenter zur Eingliederung in Arbeit vorgesehen. Hierzu gehören nach § 16a Nr. 2 SGB II auch Leistungen der Schuldnerberatung. Gemäß § 17 SGB II werden solche Leistungen nur durch vertragsgebundene Leistungserbringer erbracht. Hinsichtlich des Abschlusses eines solchen Vertrags haben die Jobcenter Ermessen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der den Fachlehrgang Insolvenzrecht abgeschlossen hatte, begehrte den Abschluss eines Vertrags nach § 17 SGB II zur Erbringung von Leistungen der Schuldnerberatung. Der beklagte kommunale Träger lehnte dies ab, da der Kläger keine Insolvenzberatungsstelle nach dem maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsgesetz zur InsO sei und darüber hinaus keine von den ermessenslenkenden Richtlinien des beklagten Trägers geforderte Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Schuldnerberatung habe. Das BSG (Urt. v. 10.8.2016 – B 14 AS 23/15 R, NJW 2017, 973) hielt zwar die Ablehnung des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrags in der Form eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, gab dem beklagten Träger aber in der Sache Recht: Es sei ein sachliches, an den Anforderungen der zu erbringenden Leistung orientiertes Kriterium, eine spezifische Schuldnerberatungskompetenz auch von Volljuristinnen und Volljuristen zu verlangen, weil die Aufgaben der SGB-II-Schuldnerberatung weiter reichten als die der anwaltlichen Schuldnerberatung.

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