(LG Köln, Urt. v. 2.3.2017 – 2 O 317/16) • Ein Kfz weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insb. aus der Arglist der Herstellerin. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert.

ZAP EN-Nr. 242/2017

ZAP F. 1, S. 404–404

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