Sofern die Verwaltungsbehörde die Unzulässigkeit des Einspruchs übersehen oder unzutreffend die Zulässigkeit bejaht hat, sieht § 70 Abs. 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs durch Beschluss, also außerhalb einer Hauptverhandlung, vor. Geprüft werden dabei ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, nicht dagegen andere Verfahrensmängel. Der Beschluss ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 34 StPO zu begründen; als Rechtsmittel sehen §§ 70 Abs. 2, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311 StPO die sofortige Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung vor.

Sofern das Gericht die Durchführung einer Hauptverhandlung für entbehrlich hält, kann es unter den in § 72 Abs. 1 OWiG näher ausgeführten Voraussetzungen durch Beschluss entscheiden (vgl. dazu Burhoff/Gieg, OWi, Rn 511 ff. und Burhoff VA 2009, 14). Diese Verfahrensweise hängt weder von der Höhe der Geldbuße noch von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Vielmehr kommt sie immer dann in Betracht, wenn aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Vor der Durchführung des Beschlussverfahrens muss sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft auf diese Möglichkeit hingewiesen und eine zweiwöchige Frist zur Äußerung eingeräumt werden. Der Hinweis ist entbehrlich, wenn der Betroffene freigesprochen wird oder von ihm bzw. seinem Verteidiger die Anregung zur Entscheidung im Beschlussverfahren kam.

Das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG hängt nicht von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ab, sondern kann nur durch ausdrücklichen Widerspruch zugunsten einer Hauptverhandlung vermieden werden. Die Widerspruchserklärung bedarf keiner besonderen Form; bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens ist das gesamte bisherige Verhalten des Betroffenen zu würdigen (vgl. zum Widerspruch gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 72 OWiG Burhoff/Gieg, OWi, Rn 544 ff.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge