(OLG Stuttgart, Urt. v. 26.1.2017 – 11 U 4/16) • Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Ein Mediator kann daher bei einem unterbliebenen Ausgleich von Rentenanwartschaften haften. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Versorgungsausgleich nach der Kernbereichslehre hinter dem Kindesbetreuungsunterhalt gemeinsam mit dem Alters- und Krankenunterhalt den zweiten Rang bei den Scheidungsfolgen einnimmt und gem. § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG grds. ein Zwangsverbund mit der Scheidung besteht, ist bei einer Beratung, welche die Beteiligten einer einvernehmlichen Ehescheidung zuführen soll, die Folgesache Versorgungsausgleich zwingend zu erörtern. Die Haftung des Anwaltsmediators orientiert an den Grundsätzen der Anwaltshaftung und nicht an denen der Amtshaftung des Richters oder des Notars.

ZAP EN-Nr. 273/2017

ZAP F. 1, S. 412–412

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