Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre. Entscheidend ist, ob der ermittelte Zugewinnausgleich den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlt, dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. BGH FamRZ 2014, 24).

Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1497) hat ausgehend von diesem Grundsatz die Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung ausführlich erörtert und sie im zu entscheidenden Fall verneint trotz großen Vermögensunterschieds, Verschwendung von Vermögensgegenständen sowie persönlichen Eheverfehlungen des Ausgleichsschuldners.

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