Verfahrensgang

AG Langenfeld (Beschluss vom 10.03.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.3.2014 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Langenfeld unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 120.125,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 140.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten heirateten am 18.10.1995 und trennten sich Ende 2006. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner in dem Verfahren 42 F 134/07 vor dem AG Langenfeld am 15.11.2007 zugestellt worden. Das AG hat mit am 5.12.2012 verkündeten Beschluss die Folgesache Zugewinnausgleich abgetrennt (dort Bl. 38). Mit weiterem am 5.12.2012 verkündeten Beschluss hat es die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der Ausschlussvereinbarung der Beteiligten nicht stattfindet (dort Bl. 41). Die Scheidung ist rechtskräftig seit dem 4.1.2012.

Im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hat der Antragsgegner zuletzt geltend gemacht, die Antragstellerin habe einen Zugewinn i.H.v. 264.366,46 EUR erzielt, während er keinen Zugewinn erzielt habe (Bl. 785 f.).

Er hat zuletzt beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 132.183,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat Einwendungen gegen die Berechnung des Antragsgegners erhoben und sich für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch rechnerisch besteht, auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit berufen.

Das AG hat zu verschiedenen Vermögenspositionen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Mit am 10.3.2014 verkündeten Beschluss hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Endvermögen der Antragstellerin betrage 345.523,36 EUR, das Anfangsvermögen 137.835,94 EUR, der Zugewinn mithin 207.687,42 EUR. Das Endvermögen des Antragsgegners betrage 2.087.558,80 EUR, das Anfangsvermögen 3.613.161,70 EUR, der Zugewinn mithin 0 EUR. Dem rechnerisch bestehenden Zugewinnausgleichanspruch i.H.v. 103.843,71 EUR könne die Antragstellerin jedoch das Leistungsverweigerungsrecht wegen unbilliger Härte aus § 1381 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Denn bei Zahlung dieses Betrages wäre die Antragstellerin angesichts der verbleibenden Zinserträge und ihres geringen Renteneinkommens nicht in der Lage, einen Lebensstandard entsprechend den sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen aufrechtzuerhalten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner nunmehr noch geltend, der Zugewinn der Antragstellerin betrage 259.541,18 EUR, sein Ausgleichsanspruch mithin 129.770,59 EUR, weil die Bewertung der im Endvermögen der Antragstellerin befindlichen Grundstücke nicht nach dem geringeren, vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert, sondern nach dem - nach dem Stichtag - tatsächlich erzielten, höheren Kaufpreis zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB lägen nicht vor.

Er beantragt, abändernd die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 129.770,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

II. Die gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Auf das Verfahren ist gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden, weil im Verbundverfahren am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war.

Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin aus § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 120.125,26 EUR.

Bei der Ermittlung des Endvermögens der Antragstellerin ist für die Bewertung des verkauften unbebauten Hinterlands der Grundstücke sowie der Parzelle 73 auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abzustellen, nicht auf den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände hat der Antragsgegner einen Zugewinn nicht erzielt. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts gem. § 1381 BGB liegen nicht vor.

1. Zugewinn der Antragstellerin

Das vom AG ermittelte Anfangs- und Endvermögen der Antragstellerin ist der Höhe nach unstreitig abgesehen vom Wert der Grundstücke und der Parzelle 73 im Endvermögen (Bl. 845 GA). Das AG hat für die Berechnung des Endvermögens der Antragstellerin die vom Gutachterausschuss im Kreis M. ermittelten Verkehrswer...

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