Faber gibt in FuR 2015, 697 einen Überblick über die Probleme des Unterhaltsanspruchs des Kindes während seines Freiwilligendienstes und die noch unterschiedliche Rechtsprechung hierzu. Im Jugendfreiwilligendienst (BGBl I, S. 842) können Jugendliche zwischen 16 und 27 Jahren ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten. Personen über 27 Jahren bietet das Bundesfreiwilligengesetz (BGBl I, S. 687) die Möglichkeit, in einer anerkannten Einsatzstelle einen Dienst im Interesse des Allgemeinwohls abzuleisten. Im Grundsatz hängt der Unterhaltsanspruch davon ab, ob der Freiwilligendienst als Ausbildung zu qualifizieren ist.

Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2015, 1209) kann die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt angesehen werden, wenn bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das Freiwillige Soziale Jahr sich somit konkret "auszahlen" wird.

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