Mit dem OLG Saarbrücken (FamRB 2015, 453 m. Hinw. Liceni-Kierstein) ist davon auszugehen, dass es sich noch um den Beginn einer Erstausbildung handelt, wenn das Kind den überobligationsmäßig früh begonnenen Studiengang nach dem ersten Semester wechselt und sein Studium in einem anderen Studiengang fortsetzt. Ein Studienwechsel ohne Einverständnis des Unterhaltspflichtigen kann auch noch nach dem dritten Semester in Frage kommen.

 

Hinweis:

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt jedenfalls während einer gewissen ihm zuzubilligenden Orientierungsphase nicht verliert.

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