Leitsatz (amtlich)

Zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine Berufsausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 41 F 111/14 UK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 3.7.2014 - 41 F 111/14 UK - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde dahingehend, keinen Kindes- bzw. Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen.

Der Antragsteller, von Beruf Arzt, ist der Vater der am 22.5.1993 geborenen Antragsgegnerin. Durch Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. XXX/XXXX, vom 3.9.2010 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin ab dem 1.1.2010 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe 136 % des jeweiligen Mindestunterhalts, Zahlbetrag 488 EUR, zu zahlen. Die Kindesmutter, deren Ehe mit dem Antragsteller seit 1995 rechtskräftig geschieden ist, ist nicht leistungsfähig.

Im Sommer 2012 schloss die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Zum Sommersemester 2012 immatrikulierte sie sich an der Universität des Saarlandes im Studienfach Wirtschaftsinformatik und nahm dieses eine Woche nach Abschluss der Abiturprüfungen auf. Zum Wintersemester 2012/2013 wechselte sie zum Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht. Mit dem Sommersemester 2014 nahm sie an der Fachhochschule Trier, Standort Birkenfeld, den Studiengang Bio- und Pharmatechnik auf, den sie seither belegt.

Der Antragsteller hat mit seinem im Februar 2014 eingegangenen Antrag darauf angetragen, die Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. XXX/XXXX, vom 3.9.2010 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab März 2014 keinen Unterhalt mehr zu leisten hat. Er hat darauf verwiesen, mit der Antragsgegnerin seit deren 16. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu haben; ihm seien weder Schulzeugnisse noch das Abiturzeugnis vorgelegt worden, auch seien mit ihm keine Gespräche über die Berufsausbildung geführt worden. Die Antragsgegnerin habe nunmehr mit dem 5. Studiensemester die dritte Ausbildung aufgenommen. Da die Antragsgegnerin ihre Obliegenheit verletze, pflichtbewusst und zielstrebig ihrem jeweiligen Studium nachzugehen, habe sie jedenfalls ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verloren. Zur Finanzierung eines dritten Studienganges, der mit den vorangegangenen zwei Studienfächern nichts gemein habe, sei er nicht verpflichtet.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller sie unter Hinweis darauf, andernfalls keinen Unterhalt mehr zu zahlen, gedrängt habe, bereits zum Sommersemester 2012 - und nicht wie üblich zum Wintersemester nach dem Abitur - ein Studium aufzunehmen. Der Wechsel von Wirtschaftsinformatik zum Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht stelle keinen Fachrichtungswechsel dar, weil im Grundstudium die Inhalte und Prüfungsanforderungen gleich liefen. Der im Sommersemester 2012 auf die Schnelle und mangels Alternativen aufgenommene Studiengang habe nicht ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprochen, weshalb sie zum Sommersemester 2014 das Studium der Bio- und Pharmatechnik aufgenommen habe. Ein wie von ihr vorgenommener Wechsel des Studienganges nach vier Semestern sei ihr zuzugestehen.

Das AG - Familiengericht - Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss vom 3.7.2014, auf den Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Abwägung aller Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gegeben seien. Der Antragsteller sei uneingeschränkt leistungsfähig, und die Antragsgegnerin betreibe ihr Studium der Bio- und Pharmatechnik zielstrebig. Wegen der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei der Antragsgegnerin deshalb auch ein Wechsel des Studienganges noch nach vier Semestern zuzubilligen, so dass dahinstehen könne, ob die Antragsgegnerin zur Aufnahme des Studiums zum Sommersemester 2012 gedrängt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin auch den dritten Studiengang - ebenso wie die vorhergehenden Studiengänge - nicht zielstrebig betreibe.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 3.7.2014 - 41 F 111/14 UK - die Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. XXX/XXXX, vom 3.9.2010 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab März 2014 keinen Kindesunterhalt mehr zu leisten hat.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verweist darauf, die von ihr bisher absolvierten Prüfungen er...

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