(OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.12.2014 – 4 U 36/14) • Nehmen Unfallbeteiligte bei Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand, weil die Schuldfrage nicht zweifelhaft ist, die Fahrzeuge noch fahrbereit und keine Verkehrseinrichtungen beschädigt sind, hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Behauptet der Anspruchsteller, sein parkendes Fahrzeug sei in seiner Abwesenheit beschädigt worden, so darf der Umstand, dass der Fahrzeughalter bei der Beschädigung nicht anwesend war, ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dem Gericht ist es vielmehr auch bei vorgetragener Unfallabwesenheit des Anspruchstellers nicht verwehrt, z.B. dessen Angaben zur Abstell- und Auffindesituation sowie zu seinem weiteren Verhalten zu würdigen.

ZAP EN-Nr. 340/2015

ZAP 8/2015, S. 407 – 407

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