(LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14) • Eine Vollmacht bzgl. der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts). Denn eine objektive Pflichtverletzung der Bank kann darin liegen, dass sie die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten bzgl. des besagten Sparkontos von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die weder vertraglich vereinbart worden sind, noch gesetzlich oder aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich waren.

ZAP EN-Nr. 337/2015

ZAP 8/2015, S. 406 – 406

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