(OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2022 – 21 UF 129/22) • Die Bestimmung der Haftungsquoten der Eltern eines privilegierten volljährigen Kindes ist nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts auch dann möglich, wenn lediglich ein Elternteil über Einkünfte oberhalb dieses Betrags verfügt, dieser jedoch nach seinen Einkünften insgesamt den Kindesunterhalt erbringen kann. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung hat eine unterhaltsrechtliche Bereinigung der steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten zu erfolgen, sodass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben. Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie sind hingegen bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen. Es erfolgt jedoch keine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien. Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub stellt aus unterhaltsrechtlicher Sicht kein überobligatorisches Einkommen dar, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

ZAP EN-Nr. 202/2023

ZAP F. 1, S. 317–318

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