Eine neue Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen in § 1822 BGB n.F. wird in der Praxis mit Blick auf die Reichweite und die Arbeitsbelastung des Betreuers für Diskussionen sorgen. Es kann aber auch tragische Fälle des Ausschlusses wichtiger Bezugspersonen sowie Missbrauch durch mehr soziale Kontrolle verhindern (vgl. auch Socha, FamRZ 2021, 1861).

Es besteht eine Auskunftspflicht

  • gegenüber nahestehenden Personen durch den Betreuer;
  • über persönliche Lebensumstände;
  • bei Wunsch des Betreuten oder seinem mutmaßlichen Willen entsprechend;
  • i.R.d. Zumutbarkeit für den Betreuer;
  • Durchsetzung nur über Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts.

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