Der Verordnungsentwurf hat wegen seines weiten KI-Begriffs massive Kritik erfahren. Nahezu jedes Computerprogramm könne unter in dem Verordnungsentwurf definierten Begriff des „KI-Systems” subsumiert werden, sodass von einer „Softwareverordnung” gesprochen werden könne (Bornhard/Merkle, RDi 2021, 276, 277). Es bleibt somit abzuwarten, ob er in dieser Form tatsächlich Gesetz wird.

Teilweise wird empfohlen, um Streitigkeiten über den Umfang des KI-Begriffs aus dem Weg zu gehen und stattdessen die Aufmerksamkeit auf die inhaltlichen Fragen richten zu können, über „algorithmische Systeme” zu sprechen (so beispielsweise Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung, S. 34, https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Fokusthemen/Gutachten_DEK_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=5; Grundlagenpapier „Einsatz von KI und algorithmischen Systemen in der Justiz” der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs, S. 3).

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