Die Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten ab dem 1.1.2018 (etwas) mehr Geld. Der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 (Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist) erhöht sich um 7 EUR auf 416 EUR monatlich (hinsichtlich der Anpassung bei den weiteren Regelbedarfsstufen s. ZAP Anwaltsmagazin 2/2018, S. 55), was auch zu einer Erhöhung der Mehrbedarfsbeträge (§ 21 SGB II, § 30 SGB XII) führt. Die Höhe des Regelsatzes/Regelbedarfs ist u.a. maßgeblich im Rahmen der Festlegung der Einkommensgrenze für die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, ferner bei der neuen Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XII, s. hierzu nachfolgend 2.).
Hinweis:
Der durch Regelbedarfe/Regelsätze festgesetzte Bedarf in SGB II/SGB XII hat als das zum Erhalt eines für eine menschenwürdige Lebensführung benötigte Minimums auch Bedeutung für weitere Rechtsgebiete, wie folgende Beispiele zeigen:
- bei der Festsetzung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB,
- bei der Aufrechnung (§ 51 SGB I), Verrechnung (§ 52 SGB I) Übertragung – d.h. Abtretung – und Verpfändung (§ 53 SGB I),
- bei Anträgen auf Erlass nach § 44 SGB II, § 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV oder nach anderen Normen,
- bei den Einkommens- bzw. Unterhalts-Freibeträgen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) – laufende PKH-Monatsraten können im Rahmen von § 120a Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO auf Anpassungsmöglichkeiten hin überprüft werden – und
- bei der Beratungshilfe (§ 1 Abs. 2 BerHG).
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