Das deutsche Mediationsgesetz (v. 21.7.2012, BGBl I, S. 1577) enthält zunächst eine Begriffsbestimmung der Mediation und der Person des Mediators (§ 1 MediationsG), sodann werden Fragen des Verfahrens und der Aufgabe des Mediators einschließlich von Offenbarungspflichten, Tätigkeitsbeschränkungen und einer Verschwiegenheitspflicht geregelt (§§ 24 MediationsG). Schließlich enthält das Gesetz eine nähere Regelung der Aus- und Fortbildung des Mediators sowie die Einführung des zertifizierten Mediators (§§ 5, 6 MediationsG). Den Abschluss des Gesetzes bilden Regelungen über wissenschaftliche Forschungsvorhaben zur Mediation, über die Evaluierung des neuen Gesetzes sowie Übergangsbestimmungen (§§ 79 MediationsG). Im Kern ist das neue Mediationsgesetz also ein Berufsgesetz für den Mediator. Durch die Regelung von Grundpflichten wird im Ansatz ein einheitliches Berufsrecht für Mediatoren geschaffen, die früher auf die berufsspezifischen Regelungen ihrer Ausgangsberufe zurückgreifen mussten.

Im Rahmen des Verfahrensablaufs wird vom Gesetzgeber der Grundsatz der Freiwilligkeit hervorgehoben. So ist der Mediator verpflichtet, sich zu vergewissern, dass jede Partei freiwillig an der Mediation teilnimmt, und es ist gewährleistet, dass die Parteien die Mediation jederzeit beenden können. Festgeschrieben ist weiterhin die Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators. Zusätzlich sind Einschränkungen der Tätigkeit als Mediator geregelt, soweit dieser vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Das gleiche gilt, wenn eine mit dem Mediator in derselben Berufsausübungsgemeinschaft verbundene Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Als zusätzliche Offenbarungspflicht enthält § 3 Abs. 5 MediationsG noch die Möglichkeit, dass die Parteien Informationen über den fachlichen Hintergrund, die Ausbildung und die Erfahrung des Mediators auf dem Gebiet der Mediation verlangen können.

Eine generelle Verschwiegenheitspflicht des Mediators und der Mediationsparteien enthält § 4 MediationsG. Damit ist ein schwieriges Problem gesetzlich gelöst. Denn die Vertraulichkeit einer Mediation ist für deren Erfolg von besonderer Bedeutung. Mediationen sind nicht öffentlich und ihre Verhandlungsergebnisse werden nicht publiziert. Mediation beruht darauf, dass die Beteiligten eine offene Kommunikation über ihre Interessenlage führen. Wird im Rahmen einer Mediation über vertrauliche Informationen gesprochen, so könnte ein Beteiligter geneigt sein, die gewonnenen Informationen nach dem Scheitern der Mediation in einen staatlichen Prozess einzuführen. Schon bisher war im Grundsatz unstreitig, dass ein solcher Bruch der Vertraulichkeit das Scheitern jeder Mediation herbeiführen würde. Art. 7 der europäischen Richtlinie (RiLi 2008/52/EG) hatte deshalb die Sicherstellung der Vertraulichkeit verlangt. Die Umsetzung in das deutsche Recht durch § 4 MediationsG stellt daher einen wesentlichen Regelungspunkt dar.

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