(LG Kleve, Urt. v. 23.12.2016 – 5 S 146/15) • Ein Kfz in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. Bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs geht von dem Kfz keine Betriebsgefahr aus. Ist der eigentliche Waschvorhang hingegen beendet, so befindet sich das Kfz dann wieder in Betrieb, wenn es das Förderband, über das es automatisch durch die Waschstraße gezogen wurde, wieder verlassen hat und nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen.

ZAP EN-Nr. 223/2017

ZAP F. 1, S. 338–339

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