(BVerfG, Beschl. v. 25.1.2017 – 1 BvR 1304/13) • Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 Abs. 1 RVG die früher in § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F. enthaltene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und – anders als § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F. – nunmehr in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 EUR.

ZAP EN-Nr. 237/2017

ZAP F. 1, S. 342–342

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