Die Entscheidung über eine Auslandsreise eines Kindes ist nach Einschätzung des KG (FamRZ 2016, 2111 m. Anm. Schwonberg = MDR 2016, 1569) in folgenden Fällen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung:

  • Wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes bzw. seine Zurückhaltung im außereuropäischem Ausland besteht,
  • bei Reisen in politische Krisengebiete und Gebiete für die Warnungen des Auswärtigen Amtes ausgegeben wurden und
  • bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis.

Nach wohl allgemeiner Auffassung unterfällt die Entscheidung, mit einem Kind eine Ferienreise in ein Gebiet mit aktuellen Gefahren für Leib und Leben durchzuführen, nicht der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das OLG Frankfurt (FamRZ 2016, 1595 m. Anm. Hammer = FamRB 2016, 344) zählt unter den derzeitigen Umständen auch die Türkei zu einem Krisengebiet, da sie in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge gewesen ist und die Regierung der Türkei den Ausnahmezustand ausgerufen hat. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass es auch in dortigen Urlaubsgebieten zu, für das Kindeswohl nachteiligen, Unruhen kommen könne. Maßgeblich sei, ob sich die Haltung der Eltern als Ausübung der Elternverantwortung darstelle und zwar unabhängig von einer etwaigen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

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