Leben die Ehegatten getrennt, so kann gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen.

Das OLG Koblenz (FamRZ 2016 = NJW 2016, 2892) folgt der neueren h.M., nach welcher ein Pkw schon dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe usw. genutzt wird.

Beim Erwerb von Hausratsgegenständen besteht nach § 1568b Abs. 2 BGB die Vermutung, dass die Erklärungen von Veräußerer und Erwerber als Übereignung an beide Ehegatten zu verstehen sind. Die Vermutung greift nicht ein, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

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